Satzung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes (KGV) Brüggen – Niederkrüchten

Präambel
Zur Unterstützung der pastoralen Arbeit haben sich die Kirchengemeinden der „Gemeinschaft der Gemeinden" (GdG) Brüggen – Niederkrüchten, zu einem Kirchengemeindeverband (KGV) gemäß den §§ 22 ff des „Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" (VermVerwG) vom 24. Juli 1924 zusammengeschlossen.
Der KGV ist vom bischöflichen Generalvikariat mit Genehmigung der Staatsbehörde anerkannt und erhält folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
Die Katholischen Kirchengemeinden St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Laurentius, Elmpt in Niederkrüchten, St. Martin, Oberkrüchten in Niederkrüchten, St. Mariä Himmelfahrt, Bracht in Brüggen, St. Nikolaus, Brüggen, und St. Peter, Born in Brüggen, sowie die Filialgemeinde St. Mariä Helferin, Lüttelbracht in Brüggen schließen sich unter der Bezeichnung Katholischer Kirchengemeindeverband ‚Brüggen – Niederkrüchten' zu einem KGV zusammen. Der KGV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niederkrüchten. Der KGV führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift: „Katholischer Kirchengemeindeverband Brüggen – Niederkrüchten"

§ 2 Aufgabe und Ziel
Der KGV übernimmt für die Kirchengemeinden der GdG ‚Brüggen – Niederkrüchten' die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen. Hierzu verpflichten sich die Kirchengemeinden der GdG, das gesamte Personal der Kirchengemeinden auf den KGV zu übertragen. Gemeinsame Aufgaben sind insbesondere: Die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaften von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den KGV übertragen haben. Dies sind die ‚Offenen Jugendeinrichtungen' sowie die Kindertagestätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden der GDG ‚Brüggen-Niederkrüchten'. Die Abstimmung der Nutzung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Pfarrheime; Dienstwohnungen etc.).Die Abstimmung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Die finanzielle Absicherung und Abwicklung pastoraler Anliegen und Maßnahmen der GdG. Der koordinierte Einsatz von Personal sowie Sach- und Personalmitteln und von evtl. weiteren Projekten der GdG. Von der Übertragung vorstehend genannter Aufgaben auf den KGV abgesehen bleibt die den Kirchenvorständen der einzelnen Kirchengemeinden gesetzlich zugewiesene Verantwortung unberührt. Der KGV stellt ein Budget auf und führt zur Erfüllung der ihm obliegenden Personalaufgaben einen Stellenplan gemäß der „Rahmenrichtlinie zur Stellenplanung und zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen in den katholischen Kirchengemeindeverbänden oder Pfarreien auf der Ebene der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen" in der jeweils geltenden Fassung. Das Budget und der Stellenplan sind jährlich zu beschließen; sie bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.Die Kirchengemeinden verpflichten sich, die Kosten für die dem KGV übertragenen Aufgaben über ein Umlageverfahren auszugleichen, soweit sie nicht aus dem Budget des KGV abgedeckt sind. Zusätzliche finanzielle Verpflichtungen aus kirchengemeindlichen Verbindlichkeiten vor dem Zeitpunkt der Übertragung an den KGV trägt die jeweilige Kirchengemeinde.

§ 3 Verbandsvertretung
Stellung und Aufgabenkreis der Verbandsvertretung ergeben sich aus dem Gesetz über die „Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" (VermVerwG) vom 24. Juli 1924, der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen" und den einschlägigen diözesanen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.Die Verbandsvertretung vertritt den KGV und verwaltet die Angelegenheiten des Verbandes.Die Verbandsvertretung besteht aus den Vorsitzenden und je zwei weiteren Mitgliedern der Kirchenvorstände der in § 1 genannten Kirchengemeinden, die von diesen Kirchenvorständen aus ihren gewählten Mitgliedern für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.Weiterhin gehören der Verbandsvertretung ohne Stimmrecht an:
der Vertreter / die Vertreterin des Kooperationsgremiums der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden gem. § 14 Abs. 3 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen.

Der Bischof ernennt einen Pfarrer der am KGV beteiligten Kirchengemeinden zum Vorsitzenden. Der Pfarrer kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen.Die Verbandsvertretung wählt in ihrer ersten Sitzung und beim turnusmäßigen Wechsel ihres Mitgliederbestandes aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch das Bischöfliche Generalvikariat.

Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, im Übrigen der Vorsitzende.Auf Einladung der Verbandsvertretung nehmen an den Sitzungen der/die Bevollmächtigte bzw. der/die Beauftragte der Kirchengemeinden teil.

§ 4 Ausführung der Geschäfte
Die Verbandsvertretung überträgt durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag dem Verwaltungszentrum Kempen-Viersen / Krefeld-Meerbusch in Viersen die Ausführung ihrer Geschäfte.
Die Verbandsvertretung kann Ausschüsse gemäß Art. 5 der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen" in der jeweils geltenden Fassung bilden.

§ 5 Form rechtsgeschäftlicher Erklärungen und bischöfliche Genehmigung
Die Willenserklärungen der Verbandsvertretung verpflichten den KGV nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und je zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben.
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Verbandsvertretung bedürfen in den in der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen" genannten Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.

§ 6 Subsidiäre Geltung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Sofern in vorstehender Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der jeweiligen Fassung.

§ 7 Erweiterung des KGV, Erweiterung des Umfangs der Rechte und Pflichten, Austritt aus dem KGV und Auflösung
Das Verfahren der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgabenbereiche, der Erweiterung des KGV bzw. des Austritts aus dem KGV und seine Auflösung richten sich nach den §§ 22, 23 des „Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens", soweit in dieser Satzung oder in einer Verfahrensordnung nichts anderes geregelt ist.Eine Kirchengemeinde kann den KGV nur im Rahmen einer allgemein angeordneten Neuwahl des Kirchenvorstandes verlassen.Nur wenn sowohl der alte als auch nach entsprechender Konstituierung der neue Kirchenvorstand einem Austritt zugestimmt haben, kann der Austritt erfolgen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.Eine Auflösung des KGV bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung, der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und des Bischöflichen Generalvikariates.

§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Verbandsvertretung, der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.

Der Kirchenvorstand St. Bartholomäus, Niederkrüchten beschließt die vorstehende Satzung des katholischen Kirchengemeindeverbandes ‚Brüggen-Niederkrüchten'.

Niederkrüchten, den................................

Siegel

VorsitzenderStellvertreter/-inMitglied des KV